Erneuter Rechtsbruch der Parteienoligarchie in Hessen

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Nachdem bereits Anfang Mai im Schwalm-Eder-Kreis das festgefügte Kartell der etablierten Parteien eine Sitzung unter Verstoß gegen die Hessische Landkreisordnung durchgeführt hatte, geht es jetzt in Gießen weiter. Im Schwalm-Eder-Kreis hatte der bisherige Kreisausschuss die Wahl der stellvertretenden Vorsteher des Kreistages nicht auf die Tagesordnung gesetzt, obwohl dies in § 31 der HKO vorgeschrieben ist. Die für die Konstituierung eines neuen Kreisausschusses erforderliche Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisausschusses ist ebenfalls nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden. Wie bekannt ist, liegt beides daran, dass das Geklüngel der bisherigen Kreispolitiker noch nicht „erfolgreich“ abgeschlossen war. Die Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums ist von der AfD-Fraktion um Überprüfung gebeten worden. Falls dort die Verwaltung das Recht so biegt, wie die Politiker es wollen, wird die AfD-Fraktion gerichtliche Schritte einleiten.

In Gießen hat sich am Donnerstag gezeigt, worum es geht. Es geht darum, auszuknobeln, wie man durch echte oder fingierte Zusammenarbeit der etablierten Parteien in den Gremien die AfD aus Kreisausschüssen, Magistraten und Ausschüssen fernhalten kann. Die Frage ist: Wie fälscht man am geschicktesten den Wählerwillen?

Im  Kreistag  des  Landkreises  Gießen  wurde  durch  die  Altparteien  in  gleicher Weise agiert. Die AfD geht deshalb derzeit bei der Wahl der stellvertretenden Kreistagsvorsitzenden leer aus, obwohl sie dort die drittstärkste Fraktion stellt.

In  der  Stadtverordnetenversammlung  Gießen  ging  es  um  die  Funktionen  der vier Stellvertreter des Stadtverordnetenvorstehers. Nach den Regeln der vom Gesetz vorgeschriebenen Verhältniswahl steht der SPD, der CDU, den Grünen und der AfD je ein Platz zu. Durch Koalitionsbildungen, die bei CDU, SPD und den Grünen nicht  einmal  abgeschlossen  sind, wurde  ein  Stimmblock  aus diesen Parteien gebildet. Ebenso durch FDP und Freie Wähler ein zweiter. Dies führte  dazu,  dass  beide  Blöcke  mit  jeweils  einem  Wahlvorschlag  zur  Wahl angetreten sind und danach folgendes Ergebnis erreicht haben: 3 Sitze für den großen Block und 1 Sitz für den kleinen.

Dass  dies  ein  fauler  Trick  ist,  der  keinen  rechtlichen  Bestand  haben  kann, begreift man, wenn man dieses Ergebnis ins Verhältnis setzt zu der Stärke der Fraktionen,  die  aus  der  Urwahl  durch  die  Bürger  hervorgegangen  sind.  Der Block  „FDP  und  Freie  Wähler“  hat  in  der  Stadtverordnetenversammlunginsgesamt 6 Sitze. Die AfD hat alleine 8 Sitze. Dennoch hat die AfD kein Amt eines  Stellvertreters  errungen.  Der  deutlich  kleineren  Gruppe  aus  FDP  und Freien  Wähler  fiel  jedoch  ein  Amt  zu.  Dass  dies  dem  Wählerwillen  aus  der Urwahl durch die Bürger widerspricht, ist offenkundig. In früherer Zeit haben die  ehemaligen  Volksparteien  in  Hessen  den  Grünen  gegenüber  den  gleichen Trick  angewendet.  Die  Grünen  haben  sich  seinerzeit  erfolgreich  vor  Gericht dagegen gewehrt. Heute gehören sie zum Kartell. Also haben sie sich auch in dieser Frage verändert.

Das  Bundesverwaltungsgericht  hat  zu  dem  Trick  mit  der  Stimmgemeinschaft mehrerer Fraktionen, auch in Form von Koalitionen, erklärt:
„Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen für die Wahl zur Besetzung der Ausschüsse der Gemeindevertretung ist auch dann unzulässig, wenn ihm eine durch einen Koalitionsvertrag vereinbarte Zusammenarbeit der Fraktionen zugrunde liegt.“ (BVerwG, 09. Dezember 2009)

Ferner weist das Bundesverwaltungsgericht folgende Rechtsprechung hin:
„Nach  der  Rechtsprechung  des  Bundesverfassungsgerichts…  muss  jeder Ausschuss… ein verkleinertes Bild des Plenums sein… Das gleiche gilt auch für die  Gemeindevertretungen…  Der  Grundsatz  der  Spiegelbildlichkeit  soll sicherstellen,  dass  der  Ausschuss  einer  Gemeindevertretung  die Zusammensetzung  des  Plenums  in  seiner  konkreten,  durch  die  Fraktionen
geprägten organisatorischen Gestalt, verkleinernd abbildet.“ (BVerfG, 28. April 2010)

Die  Stellvertreter  des  Stadtverordnetenvorstehers  sind  Teilorgan  der Stadtverordnetenversammlung.  Also  gilt  das,  was  für  die  Ausschüsse  der Stadtverordnetenversammlung  gilt,  auch  für  die  Wahl  der  Stellvertreter  des Vorstehers einer Stadtverordnetenversammlung.

Die AfD wird diese erneute Rechtsverletzung nicht hinnehmen. Notfalls wird sie ihr  Recht  erstreiten.  Die  Altparteien,  die  hier  wieder  einmal  zeigen,  dass  sie wahre „Konsensparteien“ sind, wenn es um politische Macht geht, zwingen die AfD zur Wiederherstellung des Rechts.

Albrecht Glaser, hessischer Landessprecher der AfD, wendet sich  wegen dieser Vorfälle mit einem Appell an die hessische Bevölkerung: „Ihr Misstrauen gegen die politische Oligarchie, liebe Bürgerinnen und Bürger, besteht zu Recht“.

Albrecht Glaser, Sprecher AfD Landesverband Hessen

Veröffentlicht in AfD Land, Kreistagsfraktion, Landesvorstand.